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 Standart Regeln

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Bender
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BeitragThema: Standart Regeln   Standart Regeln EmptyDi Nov 30, 2010 10:38 pm

§1 Allgemeine Regeln:

1. Die Anreise erfolgt bitte wenn möglich immer in zivil Kleidung.
Waffen dürfen grundsätzlich erst auf dem Spiel Gelände ausgepackt, zusammengebaut, geladen und benutzt werden.
Es dürfen KEINE Bekleidungen und Abzeichen von verfassungsfeindlichen Organisationen oder Vereinigungen getragen werden.

2. Waffen, egal ob unter 0,5 J, werden wie richtige Waffen behandelt, sie müssen immer mit Rücksicht auf andere Lebewesen im unmittelbaren Umfeld verwendet werden.
Es sind alle gesetzlichen Vorschriften ein zu halten.

3. Testen, Vorführen und Einschiessen der Waffen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. In der Sicherheitszone (Sz) wird niemals geschoßen, von dieser Regel ist keine Ausnahme zu machen.

4. Es darf nicht vor offiziellen Beginn der Spiele auf andere Lebewesen gezielt, geschweige denn geschossen werden, weder mit geladenen noch mit ungeladenen Waffen.

5. Es darf auf keine Personen gezielt oder geschossen werden die keine Schutzbrillen, Schutzmasken tragen oder nicht erkennbar am Spielgeschehen teilnehmen.

6. Pyrotechnik ist ohne voherige Genehmigung des/der Spielleiter nicht erlaubt.

7. Es darf weder auf Zivilpersonen noch auf ausgeschiedene Mitspieler oder andere, nicht am Spiel beteiligte Personen geschossen oder gezielt werden. Zuwiderhandlung hat den direkten Ausschluss aus dem Spiel zur Folge.

8. Es gilt immer: ,,Ehre die Natur, schütze Wasser Wald und Flur!''
Jeglicher Müll wird gesammelt und wieder mitgenommen!!

9. Pflanzen und Bäume dürfen nicht absichtlich zertrampelt oder geschädigt werden.
Nester, Bauten oder sonstige Tierbehausungen dürfen weder zerstört, beschädigt oder verändert werden.
Tiernachwuchs darf nicht angefasst oder entwendet werden.

10. Es dürfen keine giftigen oder in sonst irgendeiner Weise schädlichen Fremdstoffe wie
z.B. Öl oder Müll in die Umwelt oder in Gewässer geworfen werden.

11. Andere Spieler werden weder beleidigt, noch tätlich angegriffen. Eine Nichteinhaltung dieser Regel kann zum direkten Ausschluss vom Spiel führen und wird weitere Konsequenzen nach sich ziehen.

12. Sollte es trotz Sicherheitsmassnahmen zum Kontakt mit Zivilisten kommen, so sind die Waffen unverzüglich auf den Boden zu legen, Vermummungen werden ebenfalls abgenommen, Brillen und Masken müssen anbehalten werden. Das Spiel muss durch Zurufe, Funkverkehr oder sonstige Signale unterbrochen werden. Es wird folgender Satz genannt: ABBRUCH! Zivilperson!

13. Es sind keine Bajonette auf dem Spielfeld erlaubt, auch keine Replica!

§ 2 Spielverlauf:

1. Das Spiel beginnt, wenn von dem/den Spielleitern ein eindeutiges Zeichen an alle Beteiligten gegeben wurde.
Schutzbrillen bzw. Gesichtsmasken gehören zur verpflichtenden Sicherheitsausrüstung und sind zutragen.

2. Nach dem ausscheiden aus dem aktuellen Spiel geht man in die Sicherheitszone (Sz).
Bevor die Sz betreten wird, wird das Magazin entnommen und in eine Richtung geschossen in der keine Gefährdung für andere Personen besteht, hier nach wird die Waffe gesichert. Erst dann wird die SZ betreten, das Magazin darf erst nach verlassen der Sz wieder eingesetzt und die Waffe erst dann entsichert werden.

3. Es zählen nur direkte Treffer der Mitspieler, nicht aber treffer an Waffen.

4. Während des Spielverlaufs MÜSSEN ALLE Spieler die verpflichtende Sicherheitsausrüstung tragen, dies gilt auch in der Sicherheitszone.


§ 3 Energiegrenzen und Sicherheitsabstände:

1.Waffen über 3.0 Joule sind während eines Treffens nicht erlaubt!

2.Ab einer Entfernung von 10m, oder weniger, ist das schießen mit Waffen über 0.5 J nur eingeschränkt erlaubt, es darf nur auf die untere Körperhälfte geschoßen werden um das risiko von Verletzungen zu minimieren.
Es wird grundsätzlich auf den Oberkörper des Gegners geschoßen, absichtliches schießen auf den Kopf bzw. das Gesicht ist nich gestattet, es seiden es gibt keine andere möglichkeit den Gegner zu "töten".

3.Bei verletzungen von Mitspielern ist das aktuelle Spiel unverzüglich abzubrechen.

4.Präzisionswaffen (Sniper) sind als solche kenntlich zu machen(Zieloptik/fehrnrohr) und vor Spiel beginnn bekannt zu geben.
Mit Snipern ist es nicht erlaubt auf eine Distanz unter 30m zu schießen, es seiden das Ziel befindet sich hinter oder in einer Deckung.
Desweiteren ist, generell, nicht erlaubt auf den Kopf des Gegners zu schißen.


§ 4 Spielleiter und Betrug

1.Das/die Spiel/e werden von (einem) Spielleiter/n begonnen und beendet.Er/Sie entscheiden bei Streitfragen, er/sie sind unparteiisch, bei Kritik sind die Teamleiter hinzu zu ziehn.

2.Wer nach einem Treffer das Spielfeld nicht verlässt bzw. einen gültigen Treffer ignoriert wird vom Spielleiter aufgefordert das Feld zu verlassen, wer dem nicht nach kommt wird von Spiel ausgeschloßen.

§ 5 Haftungsausschluss und Versicherungsschutz


1. Jeder Teilnehmer ist für sein Tun und Handeln selbst verantwortlich.
STK übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Gegenständen.
Der Teilnehmer stellt STK und den Eigentümer des Geländes von jeglicher Haftung frei.

2. Es besteht KEIN Versicherungsschutz, jeder Teilnehmer ist für seinen Versicherungsschutz Eigenverantwortlich. (Haftpflicht, Unfall etc. )

3. Mit Erklärung zur Zustimmung dieser Regelung entbinden Minderjährige ältere Teammitglieder von der Aufsichtspflicht nac
h

§ 832 BGB:

Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.




§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten


(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.



Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)


Waffenliste

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

(Geschossspielzeuge mit weniger als 0,08 Joule Bewegungsenergie des Projektils müssen mit „CE“ gekennzeichnet sein.

Soft – Air – Waffen mit einer Geschossenergie bis 7,5 Joule müssen mit dem nachstehenden abgebildeten Zeichen "F" (siehe unten) gekennzeichnet sein.)

Abschnitt 3:

Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)


Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1

1.6

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.



Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt,

8.Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,


8.1

werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige

Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

9.

treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer

wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält,

Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

10.sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

11.sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;

12.ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13.ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
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BeitragThema: Re: Standart Regeln   Standart Regeln EmptySa Feb 05, 2011 3:01 am

schöner text !

vielleicht sollten wir noch die AID besser auf der seite einbringen und die gesammte seite etwas heller und strukturierter machen
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